Unsere Hunde im Recht

Unsere Hunde im Recht

von: Klaus Zeleny, Christoph Schmetterer

MANZ Verlag Wien, 2023

ISBN: 9783214042677 , 140 Seiten

Format: ePUB

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 18,99 EUR

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Mehr zum Inhalt

Unsere Hunde im Recht


 

I. Ein Hund kommt ins Haus

A. Vor der Anschaffung

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch: § 1098; Oberster Gerichtshof: E 3, E 27.

Die Entscheidung, einen Hund zu sich zu holen, sollte wohlüberlegt sein, und zwar auch aus rechtlichen Gründen. Bei der Auswahl eines passenden Hundes ist zu bedenken, dass der Hundehalter verpflichtet ist, das Wohlergehen seines Hundes zu gewährleisten (siehe III.A./S. 45). Dabei ist zu überlegen, welcher Rasse der Hund angehören soll, und, ob es ein Welpe oder ein schon älterer Hund sein soll. Jedenfalls handelt es sich um eine längerfristige Bindung des Hundehalters, je nach der Lebenserwartung des Hundes. Dabei können auch erwartbare Tierarztkosten (siehe auch I.H.1./S. 34) eine Rolle spielen.

Ein passender Hund sollte in Absprache mit den anderen Familienmitgliedern ausgewählt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, ob Kinder oder auch andere Tiere schon im Haushalt leben. Ein Hundehalter kann für das Verhalten der Kinder im gemeinsamen Haushalt verantwortlich sein (siehe I.C.4./S. 16 und IV.A./S. 53), wenn auch Kinder oder andere Familienmitglieder durchaus als Hundeführer (siehe I. C.1./S. 12) oder Hundebetreuer (siehe VI.C./S. 88) eingesetzt werden können. Besonders problematisch sind jedenfalls „Überraschungsschenkungen“ von Tieren, insbesondere an Kinder (zu deren Mindestalter, um als Hundehalter eingesetzt werden zu können, siehe I. C.2./S. 14 und I.C.4./S. 16).

Andererseits ist genau zu bedenken, woher der Hund kommen soll. Dabei ist an Tierheime und ähnliche Einrichtungen, an Züchter, an Zoohandlungen oder auch an einen privaten Kauf zu denken (siehe I. B.5. bis 9./S. 6 bis 11).

In einer Wohnung kann das Halten von Haustieren nach dem Mietvertrag, dem Wohnungseigentumsvertrag oder dem Miteigentumsvertrag verboten sein. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dürfen Mieter grundsätzlich übliche Haustiere, also auch Hunde, halten, außer im Mietvertrag ist das ausdrücklich verboten. Ein generelles Haustierverbot ist allerdings unzulässig, hingegen ist es möglich, die Haltung bestimmter Tiere, also etwa von Hunden oder gar Kampfhunden (siehe VII.A. und B./S. 91 und 93) zu verbieten. Auch Hausordnungen können nähere Regelungen für das Halten von Haustieren vorsehen.

Zur Leinen- und/oder Maulkorbpflicht siehe V.B.1.a./S. 60, zu den Hundeverbotszonen siehe V.B.4./S. 73, zur Pflicht zur Beseitigung von Verunreinigungen siehe V.B.6./S. 80.

B. Zivilrechtlicher Erwerb des Eigentums

1. Eigentum am Hund

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch: § 285a, § 362; Tierschutzgesetz: § 24a (2) Z 1; Ktn Landessicherheitsgesetz: § 16 (3); OÖ Hundehaltegesetz: § 9 (3); Oberster Gerichtshof: E 2; Verwaltungsgerichtshof: E 23.

Je nach Zusammenhang haben die Hauptbezugspersonen eines Hundes unterschiedliche Bezeichnungen. Die Person, der ein Hund gehört, ist der zivilrechtliche Eigentümer des Hundes. In manchen Situationen kommt es aber nicht darauf an, wer Eigentümer eines Hundes ist, sondern wer Hundehalter oder Hundeführer ist. Eigentümer, Hundehalter und Hundeführer können dieselbe Person sein, das muss aber nicht immer so sein (siehe I.C.1./S. 12).

Im Zivilrecht können nur Personen Eigentümer von Sachen sein. Der Eigentümer kann grundsätzlich frei über seine Sachen verfügen, ist aber ebenso für sie verantwortlich (zur Schadenersatzpflicht für Schäden, die ein Hund verursacht, siehe näher I.E.2./S. 26).

Seit 1988 gilt, dass Tiere zivilrechtlich keine Sachen sind. Trotzdem werden die Rechtsvorschriften für Sachen auch auf Tiere angewendet, wenn es keine speziellen Regelungen gibt. Beispiele für Sonderregeln für Tiere sind etwa das Verbot, sie auszusetzen (siehe näher II.B.7./S. 41); daher darf man sie nicht wie andere Sachen unter Aufgabe des Eigentums wegwerfen.

2. Auswirkungen im Erbrecht

Andererseits gibt es etwa im Erbrecht keine Sonderbestimmungen für Tiere. Es gelten also für Tiere die Regelungen, die für Sachen allgemein gelten; sie werden somit genauso vererbt, wie das sonstige Vermögen. Da Tiere rechtlich keine Personen sind, können sie nicht als Erben eingesetzt werden.

Um die Betreuung eines Hundes nach dem eigenen Tod sicherzustellen, empfiehlt es sich, bei einem Notar oder Rechtsanwalt ein Testament zu errichten, in dem festgelegt wird, dass eine geeignete Person den Hund erhalten soll. Es ist sinnvoll, mit dieser Person vorher darüber zu sprechen. Gleichzeitig kann man im Testament auch finanziell für den Hund vorsorgen, indem man der Person, die den Hund bekommen soll, auch entsprechende Vermögenswerte überlässt.

3. Auswirkungen im Ehescheidungsrecht

Auch im Eherecht gibt es keine Sonderregelungen für Tiere. Bei einer Scheidung bleibt ein Hund, den ein Ehepartner in die Ehe mitgebracht hat, weiterhin dessen Alleineigentum, wenn die Ehepartner im Zuge der Scheidung nicht etwas anderes vereinbaren. Haben allerdings die Ehepartner den Hund während der Ehe gemeinsam erworben, müssen sie sich bei der Scheidung darüber einigen, bei wem der Hund bleiben soll. Können sie sich nicht einigen, entscheidet letztlich das Gericht. Ein Besuchsrecht für die Zeit nach der Scheidung bei einem früher gemeinsamen Hund ist im Gesetz nicht vorgesehen, man kann es aber bei oder nach der Scheidung vereinbaren.

Bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft bleibt bei einer Trennung immer der Partner Eigentümer des Hundes, der den Hund erworben hat. Wenn Lebenspartner miteinander einen Hund erwerben, ist ein schriftlicher Vertrag anzuraten, in dem festgelegt wird, was bei Auflösung der Lebensgemeinschaft mit dem Hund geschehen soll.

4. Erwerb des Hundes

a) Kauf, Schenkung, Erbschaft

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch: § 797, § 861, § 938, § 1053, § 1054; Tierschutzgesetz: § 12 (3).

Eigentümer eines Hundes kann man insbesondere durch Kauf, durch Erbschaft (siehe auch I.B.2./S. 3) oder durch Schenkung werden. Auch eine Schenkung ist nur dann möglich, wenn der Beschenkte damit einverstanden ist. Man kann also niemandem einen Hund als Geschenk aufdrängen. Dies muss insbesondere bei „Überraschungsschenkungen“ bedacht werden.

An Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen Tiere überhaupt nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten abgegeben werden. Das bezieht sich auf den Kauf, aber auch auf die Schenkung und das Erben eines Tieres. Hundeführer können Minderjährige unter 16 Jahren allerdings auch ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten sein, jedoch müssen die Voraussetzungen für die Hundeführung an sich erfüllt sein (siehe näher I.C.7./S. 20).

Zu allgemeinen Handelsverboten mit Hunden siehe I.B.10./S. 11.

b) Gewährleistung beim Kauf

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch: § 922 bis § 927, § 932, § 933, § 933a; Oberster Gerichtshof: E 1.

Im Zivilrecht muss jemand, der einem anderen eine Sache verkauft, dafür Gewähr leisten, dass sie dem Vertrag entspricht. Das gilt auch für den Verkauf von Hunden. Etwa muss der Verkäufer dafür einstehen, dass die Sache, die er verkauft, so ist wie vereinbart, oder die Eigenschaften hat, die man bei so einer Sache gewöhnlich voraussetzt. Wenn das nicht der Fall ist, hat die verkaufte Sache einen Mangel. Der Verkäufer haftet nur für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Bei Mängeln, die sich binnen sechs Monaten ab Übergabe zeigen, wird aber im Normalfall vermutet, dass sie schon bei der Übergabe vorhanden waren. Schließlich müssen Mängel an beweglichen Sachen und Tieren innerhalb von zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden.

Auch in diesem Zusammenhang empfiehlt sich ein Besuch beim Tierarzt (siehe bei I.H.1./S. 34).

Wenn eine Sache einen Mangel hat, kann der Käufer zunächst verlangen, dass sie repariert oder ausgetauscht wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Käufer auch verlangen, dass der Preis reduziert wird oder der Kauf rückgängig gemacht wird.

Ein Mangel liegt etwa vor, wenn der Hund trotz Zusage des Verkäufers nicht stubenrein ist oder nicht allein bleiben kann.

c) Erwerb von Welpen

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch: § 405, § 406.

Wenn eine Hündin wirft, wird ihr Eigentümer auch Eigentümer ihrer Welpen. Wenn nichts anderes vereinbart wird, steht dem Eigentümer des Rüden, der die Welpen gezeugt hat, dafür kein Entgelt zu. In der Folge kann das Eigentum an Welpen genauso übertragen und erworben...